Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
a) eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
c) der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
e) der Begleitung Sterbender,
f) von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
g) im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020: der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften,
h) von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Außerdem sind Märkte zum Warenverkauf untersagt. Ausnahmen gibt es für regelmäßig stattfindende Wochenmärkte für den Verkauf von Lebensmitteln.
Weiterhin findet an allen Schulen ab der Jahrgangsstufe acht mit Ausnahme der jeweils letzten Jahrgangsstufe und der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung kein Präsenzunterricht statt.
Der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform ist untersagt.
Die Regelungen treten frühestens außer Kraft, wenn die 7-Tages-Inzidenz seit mindestens sieben Tagen in Folge die Marke von 200 unterschritten hat.