Ab Montag gilt in Bayern bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel. Demnach sind Testungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr insbesondere Voraussetzung für
– die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)
– den Zugang zur Innengastronomie
– die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
– Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
– Sportausübungen in geschlossenen Räumen
– und Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.
Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr nun einen Testnachweis vorlegen. Der Minister ergänzte: „Um die besonders gefährdeten Gruppen zu schützen, bleibt es für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen aber bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.“
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wird ab Montag auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.
Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes weiterhin vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung weiterhin ausgenommen.