Neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Von 2. September an gilt eine neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zunächst bis 1. Oktober 2021.

Die Beschränkungen richten sich dann nicht mehr ausschließlich nach der 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis, sondern auch nach der Auslastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems (Hospitalisierungsrate).

Krankenhausampel

Indikator dafür ist eine landesweite Krankenhausampel mit den Stufen Gelb und Rot. Stufe Gelb ist erreicht, wenn bayernweit innerhalb der vergangenen sieben Tage mehr als 1.200 Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Es gelten dann weitergehende Maßnahmen, u.a. die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske statt einer medizinischen Maske, Kontaktbeschränkungen, PCR-Tests als Nachweis, Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen.

Stufe Rot kommt dann zum Tragen, wenn bayernweit mehr als 600 Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung auf Intensivstationen behandelt werden müssen. Es sollen dann auch hier weitergehende Maßnahmen gelten, um einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken.

3G-Regel

Die auf der 7-Tages-Inzidenz basierende 3G-Regel bleibt weiterhin die Grundlage für den Zugang zu verschiedenen Angeboten in Innenräumen. Sie wurde mit der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ausgeweitet. Sie gilt weiterhin ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35.

Der Landkreis Pfaffenhofen hat diese 7-Tages-Inzidenz bereits überschritten. Seit Sonntag, 29. August dürfen verschiedene indoor-Angebote nur wahrgenommen werden, wenn man geimpft, genesen oder getestet ist. Als aktueller negativer Testnachweis anerkannt werden ein PCR-Test (max. 48 Stunden alt), ein Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder ein unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest. Die 3G-Regel gilt in Innenräumen von öffentlichen und privaten Einrichtungen, bei Veranstaltungen, in Krankenhäusern, in Sportstätten, Fitnessstudios, in Theatern, Kinos, Museen usw., in der Gastronomie und Beherbergung, in Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, in Freizeiteinrichtungen (Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Spielbanken, touristische Reisebusse) usw.

Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schülerinnen und Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.

Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Privaträume, der Handel und der öffentliche Personennahverkehr sowie Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Teilnehmenden, Gottesdienste und Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz.

Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt; künftig reicht eine medizinische Maske (OP-Maske) aus. Die Maskenpflicht gilt generell in geschlossenen Räumen sowie im ÖPNV und Fernverkehr. Sie gilt nicht in Privaträumen, in der Gastronomie am Sitzplatz sowie an jedem festen Steh- oder Sitzplatz, an dem der Mindestabstand zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, zuverlässig eingehalten werden kann. Unter freiem Himmel entfällt die Maskenpflicht, außer in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden.

Kontaktbeschränkungen

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen.

Private und öffentliche Veranstaltungen

Die Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für Veranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gelten gesonderte Regelungen.

Schulen

Der Unterricht findet inzidenzunabhängig in Präsenz statt. Zu Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht, auch am Platz. In der Grundschule sind Stoffmasken ausreichend, ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. An Grund- und Förderschulen wird zwei Mal pro Woche ein PCR-Test durchgeführt (sobald die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, kommt der sog. „Lolli-Test“ zum Einsatz); an weiterführenden Schulen wird drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt.

Kinderbetreuungsangebote

Die Kinderbetreuung findet regulär statt. Das Testkonzept, das mit Berechtigungsscheinen zwei Tests pro Woche in Apotheken ermöglicht, wird bis Ende 2021 fortgesetzt.

Gottesdienste und Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz

Bei Gottesdiensten und Versammlungen nach Artikel 8 GG, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Kirchengemeinden sowie die Veranstalterinnen und Veranstalter künftig zwei Optionen: Wenn nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen, entfallen die Beschränkungen der Personenzahl. Wenden die Veranstalter die 3G-Regelung nicht an, richtet sich die maximale Personenzahl – wie bisher – nach der Raumgröße: der Mindestabstand von 1,5 Metern muss durchgängig eingehalten werden. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Gesangsverbot im Gottesdienst, das bisher ab einer Infektionsinzidenz von 100 galt, entfällt.

Gastronomie und Beherbergung

In der Innengastronomie gilt die 3G-Regelung. Die Pflicht der Gäste zum Tragen einer medizinischen Maske endet mit Einnahme des Sitzplatzes. Die corona-bedingte Sperrstunde um 1.00 Uhr entfällt. Bei der Übernachtung in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen usw. gilt ebenfalls die 3G-Regelung. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.