Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung

Neue Regelungen für Außengastronomie, Kinos und Sport

Nach Erteilung des Einvernehmens des Bayerischen Gesundheitsministeriums hat der Landkreis Pfaffenhofen eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach ab Mittwoch, 19. Mai nun zudem die Außengastronomie, Theater sowie Kinos wieder öffnen dürfen. Auch kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind unter strengen Voraussetzungen wieder erlaubt. Die für die Zulassung von weiteren Öffnungsschritten erforderlichen Rahmenkonzepte sind zu beachten.
 

Außengastronomie

Es ist eine vorherige Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung erforderlich. Sitzen an einem Tisch Personen aus einem Haushalt, ist kein Testnachweis erforderlich. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein höchstens 24 Stunden alter negativer Schnelltest oder ein höchstens 24 Stunden alter negativer PCR-Test der Tischgäste erforderlich. Für vollständig geimpfte Personen und Genesene sowie Kinder unter 6 Jahren entfällt dieser Testnachweis. Geöffnet bleiben darf bis spätestens 22:00 Uhr. Es gelten die derzeitigen Kontaktbeschränkungen (maximal 5 Personen aus zwei Hausständen) sowie zusätzlich die bekannten Hygienemaßnahmen, etwa eine FFP2-Maskenpflicht oder die Abstandsregeln.
Theater und Kinos

Theater und Kinos können wieder geöffnet werden. Besucherinnen und Besucher brauchen einen aktuellen negativen Testnachweis (Details zu den Tests s.o.). Eine Kontaktnachverfolgung muss möglich sein. Es gelten die üblichen Hygienemaßnahmen (FFP2-Masken, Abstandsregeln).


Sport

Es gelten folgende Regelungen:

Im Innenbereich + kontaktfreier Sport:
Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung (maximal 5 Personen aus zwei Hausständen) plus aktueller negativer Testnachweis

Unter freiem Himmel + Kontaktsport:
Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung (maximal 5 Personen aus zwei Hausständen) plus aktueller negativer Testnachweis

Unter freiem Himmel + kontaktfreier Sport:
Kontaktbeschränkung (maximal 5 Personen aus zwei Hausständen) sowie zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren

Fitnessstudios

Fitnessstudios werden nicht dem Sport, sondern den Freizeiteinrichtungen zugeordnet und dürfen nur unter freiem Himmel geöffnet werden. EMS-Studios werden als „andere Sportstätten“ eingeordnet und dürfen öffnen. Voraussetzung ist ein aktueller negativer Test der Teilnehmer.