Aus der Bundennotbremse und der durch eine weitere Änderungsverordnung angepassten 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) ergeben sich unter anderem Neuerungen für den Bereich der körpernahen Dienstleistungen.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist damit grundsätzlich untersagt.
Es gibt einzig Ausnahmen für den Bereich der Fußpflege und für Friseure, wobei folgende Schutz- und Hygienebestimmungen zwingend zu beachten sind:
• Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung
• Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben (möglich mit der luca-App: www.luca-paf.de)
• Kunden müssen einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen, negativen Test vorweisen
• FFP2-Maskenpflicht beim Kunden, außer die Art der Leistung lässt dies nicht zu
• Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen bzw. bei einer Inzidenz über 100 eine FFP2-Maske
Im geänderten Bundesinfektionsschutzgesetz werden Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, denen der Friseure und der Fußpflege gleichgestellt. In der geänderten 12. BayIfSMV fehlt dieser Zusatz bislang allerdings, d.h. die für Bayern gültige Verordnung ist hier nach aktuellem Stand strenger gefasst.
Die Vornahme und Inanspruchnahme von Gesichtspflege ist nach derzeitigem Rechtsstand daher auch nicht bei Krankheitsbildern zulässig, es sei denn sie wird in einer Arztpraxis oder sonstigen Praxis vorgenommen.
Gleichermaßen ist das Anbieten und Erbringen von Wellnessbehandlungen, Fingernagelmodellagen, kosmetischen Verschönerungen etc. untersagt.
Haarentfernungen sind außerhalb des Dienstleistungsspektrums von Friseuren ebenfalls nicht gestattet.
Auf die Unterscheidung zwischen hygienisch und pflegerisch notwendig bzw. rein kosmetisch veranlasst oder dem allgemeinen Wohlbefinden geschuldet, kommt es nicht mehr an.