Infektionsschutzgesetz wird geändert

Die beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sehen ab einer Inzidenz von 100 folgende Regelungen vor:

Private Kontakte: Ein Haushalt darf maximal eine weitere Person treffen


Ausgangsbeschränkungen: Von 22 bis 5 Uhr, Sport alleine ist bis 24 Uhr erlaubt


Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Mit entsprechendem Hygienekonzept, begrenzter Kundenzahl je nach Größe und Maskenpflicht.
 

Übriger Einzelhandel: Bei einer Inzidenz unter 150 darf mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis eingekauft werden. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.


Körpernahe Dienstleistungen: Erlaubt sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische körpernaher Dienstleistungen. Friseurbesuch und Fußpflege ist ebenfalls mit tagesaktuellen negativen Corona-Test und natürlich nur mit Maske erlaubt. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich sein.


Gastronomie: Nur Abholung und Lieferdienste sind erlaubt.


Sport: Individualsport mit maximal 2 Personen oder eigenem Hausstand, kontakloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre erlaubt.


Kultur und Freizeit: geschlossen


Schule: Bayern wird die bisherige Regelung mit Distanzunterricht ab einer Inzidenz von 100 beibehalten.